Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Anlässlich zahlreicher Veranstaltungen im Messegelände Düsseldorf besteht die Möglichkeit, außerhalb der Hallen und im und um das Messegelände herum Außenwerbung zu betreiben. Aussteller, die an den betreffenden Veranstaltungen teilnehmen, können während der Laufzeit der Veranstaltung für sich und ihre Produkte werben. Personen, die nicht an den Veranstaltungen teilnehmen, sind von der Werbung ausgeschlossen.

  2. Es können bestimmte Werbeflächen zur Nutzung angemietet werden. Ein solcher Mietvertrag kommt durch den Antrag des Mieters (Ausstellers) bei der Messe Düsseldorf GmbH und durch deren schriftliche Bestätigung zustande. Mit der Abwicklung ist die FRANKE DAUERWERBUNG GmbH + Co. KG, Arena-Straße 1, 40474 Düsseldorf, beauftragt. Mündliche, fernschriftliche, fernmündliche oder telegrafische Abreden oder Mitteilungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Messe Düsseldorf GmbH. Änderungen oder Ergänzungen sowie von diesem Bedingungswerk abweichende Bedingungen des Mieters werden nur wirksam vereinbart, wenn dies ausdrücklich von der Messe Düsseldorf schriftlich bestätigt wird. Die Messe Düsseldorf behält sich vor, den Mietvertrag zu kündigen, wenn der Inhalt oder die Darstellung der beabsichtigten Werbeaussage dem geltenden Recht, den für das Messegelände geltenden Bestimmungen oder der Veranstaltung widerspricht. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Mieter aus diesem Grunde nicht zu. Ein Mietentgelt ist dann nicht zu zahlen.

  3. Mit dem Mietvertrag wird dem Mieter das Recht eingeräumt, die jeweils im Vertrag näher bezeichnete Stelle für Werbeschilder oder Plakate zu nutzen. Der Mieter verpflichtet sich, die im Vertrag bezeichnete Vergütung zu bezahlen. Das Mietentgelt umfasst nicht die Kosten für die Erstellung, Montage und Demontage der Werbeschilder oder Plakate.

  4. Aus Gründen der technischen Sicherheit und der Terminvorgaben der jeweiligen Veranstaltung können die Werbeschilder oder Plakate nur von der Messe Düsseldorf auf den vermieteten Werbeflächen montiert und demontiert werden. Die erforderlichen Rahmen werden gestellt. Die Entgelte für Montage und Demontage werden im Vertrag gesondert vereinbart.

  5. Der Mieter kann die Messe Düsseldorf oder Dritte mit der Herstellung der Werbeschilder oder Plakate beauftragen. Wird die Messe Düsseldorf beauftragt, müssen die Entwürfe spätestens fünf Wochen vor Beginn der Aufbauzeit bei der Messe Düsseldorf eingetroffen sein. Die mit der Herstellung verbundenen Kosten werden dem Mieter berechnet.

  6. Beauftragt der Mieter nicht die Messe Düsseldorf, sondern führt die Leistungen selbst aus oder überträgt sie einer dritten Firma, so verpflichtet sich der Mieter zur Beachtung der von der Messe Düsseldorf vorgegebenen Materialvorschriften, Konstruktionen und Maße. Die so hergestellten Werbeschilder sind spätestens am 1. Aufbautag der Messe Düsseldorf oder einer von ihr benannten Stelle anzuliefern, um eine rechtzeitige Montage der Werbeträger zu gewährleisten. Innerhalb von drei Tagen nach Ende der Veranstaltung müssen die Werbeschilder wieder abgeholt werden. Der Mieter selbst ist zur Entsorgung verpflichtet.

  7. Werden die Lieferfristen nicht eingehalten, haftet der Mieter für die hierdurch entstehenden Mehrkosten. Die Messe Düsseldorf ist insoweit von jeder Haftung freigestellt.

  8. Steht die Mietfläche infolge eines Umstandes, den die Messe Düsseldorf nicht zu vertreten hat, nicht zur Verfügung, ist die Messe Düsseldorf von ihrer Verpflichtung frei. Ein Mietentgelt ist nicht zu zahlen, wenn auch der Mieter den Umstand nicht zu vertreten hat.

  9. Die Messe Düsseldorf behält sich vor, die Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen sowie die Durchgänge zu verlegen. Geringfügige Beeinträchtigungen der gemieteten Werbeflächen - etwa durch Standaufbauten, Baumgruppen, Gerüste - berechtigen nicht zur Minderung des Mietpreises.

  10. Ein Rücktritt von dem Mietvertrag ist nur bis zu einem Zeitpunkt von 90 Tagen vor Veranstaltungsbeginn möglich. Die Erklärung bedarf der Schriftform und wird erst mit Eingang bei der Messe Düsseldorf wirksam. Der Mieter hat einen Betrag von 25 % des Mietbetrages zu zahlen, sofern er nicht nachweist, dass die von ihm verlangten Kosten zu hoch sind.

  11. Die vereinnahmten Entgelte sind fällig hinsichtlich der Miete drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn, im übrigen ab Leistungsdatum, spätestens ab dem Rechnungsdatum.

  12. Alle Entgelte sind Nettoentgelte, neben denen die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe ausgewiesen und von dem Mieter zu entrichten ist. Provisionen an Werbeagenturen werden nicht gezahlt.

  13. Ergänzend gelten die Teilnahmebedingungen der Veranstaltung und die Technischen Richtlinien. Die Messe Düsseldorf haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist Düsseldorf oder der Gerichtsstand ist nach Wahl der Messe Düsseldorf der Sitz des Mieters. Dies gilt auch für Klagen aus Scheck und Wechsel. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der deutsche Text ist verbindlich.